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Der Verein - Satzung

Satzung des F.C. Germania 07 Eich e.V.

§1 Name und Sitz

Der am 15.06.1907 zu Eich / Rhh. gegründete F.C. Germania 07 Eich e.V. hat seinen Sitz in Eich / Rhh., Kreis Alzey-Worms. Seine Farben sind blau/weiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen und führt den Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere Fußball, und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

d) auswärtigen Mitgliedern

e) korporativen Mitgliedern

f) Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sichum die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworbenhat. Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat undbestrebt ist den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie in jeder Hinsicht einenguten Leumund besitzt.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis derEltern, bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch, jeweils auf den der Vollendung des

18. Lebensjahres folgenden Monats.

Auswärtige Mitglieder sind solche, die nicht mehr am Sitz des Vereins wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen. Mitglieder, welche nach auswärts ziehen und die neue Anschrift dem Verein bekannt gegeben, werden automatisch als auswärtige Mitglieder weitergeführt.

 

§4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung des Mitgliedbeitrages gesondert.

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erliegen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Quartalsende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss, bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen: a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht

nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht

nachkommt. b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen

grob unsportlichen Betragens. c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des

Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen den Entscheid schriftlich Berufung beim Vorstand des Vereins einlegen, der endgültig entscheidet.

Eine Anrufung der Generalversammlung oder ordentlichen Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder, etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzungen und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein und an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand und demÄltestenrat schlichtet. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebssportgemein-schaften gelten die vom deutschen Sportbund und von den Fachverbänden hierfür erlassenen Bestimmungen.

 

§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder, Aufnahmegebühren

b) Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen

c) freiwillige Spenden

d) sonstige Einnahmen

Die Höhe der Vereinsbeiträge, sowie der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben

b) Aufwendungen im Sinne des § 2

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen, sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung einzuholen. In dringenden Fällen kann dies auch nachträglich geschehen.

 

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. DasVereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar. Überschüsse ausallen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen. Ausgenommen sind Überschüsse aus Veranstaltungen, die für einen wohltätigen Zweck durchgeführt werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Generalversammlung

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Hauptkassierer

e) dem Spielausschuss (3 Mitglieder)

f) dem Jugendleiter

g) dem Pressewart

h) zwei Beisitzern

i) zwei Abteilungsleitern Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer

(siehe Änderung der Satzung des § 10 gemäß Protokoll der Generalversammlung vom 23.01.1998)

 

§ 10aÄltestenrat

Von der Generalversammlung wird ein Ältestenrat gewählt. Er soll sich aus drei älteren, erfahrenen Mitgliedern zusammensetzen, die bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins als Vermittler herangezogen werden sollen. Sie können als Berater zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre.

 

§ 11 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

 

§ 12 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder dies beauftragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Verstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Generalversammlung ein Protokoll aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung und der jährlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

 

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung und Vereinsveranstaltungen, Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

 

§ 14 Jugendleitung

Die Jugendleitung wird in der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der Wahl der Jugendleitung haben Jugendliche volles Stimmrecht.

 

§ 15 Kassenprüfer

Alle 2 Jahre werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder 3 Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und dem Hauptkassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung auf dem Laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer sollen nach Möglichkeit nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. - 31.12. eines jeden Jahres

(siehe Neufassung vom 06.07.1984)

 

§ 17 Mitgliederversammlung

In bestimmten Zeitabständen sollen Mitgliederversammlungen stattfinden, deren Zeitpunkt feststehend zu wählen ist. Die Einberufung erfolgt 14 Tage vorher, durch Aushang an der Mitteilungstafel am Vereinsheim. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit, die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitglieds jedoch namentlich, auf Wunsch eines Drittels der erschienen Mitglieder, geheim. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

 

§ 18 Wahlausschuss

Alle 2 Jahre kann durch die Mitgliederversammlung ein eigner Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählten Leiter, hat der Generalversammlung als Alterspräsident die Entlastung des alten Vorstands und die Neuwahlen durchzuführen. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind zehn Tage vor der Generalversammlung dem Wahlausschussvorsitzenden bekannt zu geben.

 

§ 19 Generalversammlung

Alle 2 Jahre findet im 1. Monat des Geschäftsjahres die ordentliche Generalversammlung statt. Der Termin der Versammlung wird 3 Wochen vorher durch Aushang an den Mitteilungstafeln der Gemeinde bekannt gegeben. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des

1. Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der

Generalversammlung sind: a) Jahresberichte b) Der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse d) Neuwahlen des Vorstandes und der Ausschüsse e) Anträge

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der Ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und führt gemeinsam mit dem Wahlausschuss die weiteren Wahlen durch. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Wahlzettel erforderlich.

 

§ 20 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§ 21 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel der erschienen Mitglieder einer Generalversammlung einen diesbezüglichen Beschluss fassen, bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Eich / Rhh. Zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

 

§ 22 Schlussbestimmungen

Die Satzungen treten nach Genehmigung durch das Registergericht sowie durch den Versammlungsbeschluss vom 29.01.1972 in Kraft.

Eich, den 29.01.1972

gez. Heinrich Sauder gez. Friedel Becker

a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender

gez. Hufsky Joseph gez. Reiner Bechtel

c) Hauptkassierer d) Schriftführer

Klaus Balzhäuser, Reinhold Knierim, Brandl Walter, Brandl Rudolf, Ritscher,

B. Krummeck

 

Nachtrag zum Protokoll der Generalversammlung vom 06.07.1984

Nach der Wahl der Beisitzer wurde auf Antrag des Mitgliedes Heinz Menger (schriftlich) die Satzung des § 16 „Geschäftsjahr“ geändert. Abstimmungsergebnis 56:12 Mit dieser Wahl wurde beschlossen, dass ein Geschäftsjahr kein Spieljahr mehr ist, sondern ein Kalenderjahr vom 01.01. – 31.12. eines jeden Jahres

1. Vorsitzender Schriftführer gez. Klaus Horn gez. Rudolf Mährlein

 

Änderung der Satzung des §10 gemäß Protokoll der Generalversammlung vom 23.01.1998

Gemäß dem Antrag vom 19.01.1998 des Mitgliedes Walter Denzer wird der §10 der gültigen Satzung wie folgt geändert:

§10, letzter Satz:“…Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer.“

Dem Antrag wird einstimmig in der Sitzung vom 23.01.1998 stattgegeben.

 

Neufassung vom 23.01.1998
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart,

e) dem Spielausschuss (3 Mitglieder),

f) dem Jugendleiter,

g) dem Pressewart,

h) zwei Beisitzern,

i) zwei Abteilungsleiter Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und Kassenwart.